AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mitgliedschaftsverträge Fitness Fabrik

Stand: 04. Dez 2020

§ 1 Hausordnungen

Bei Nutzung einer Fabrik der Fitness-Fabrik unterliegt das Mitglied der in der Fabrik jeweils geltenden Hausordnung. Die Hausordnungen können insbes. Regelungen über Bekleidung, Gerätenutzung, Nutzungszeiten und Verhalten beinhalten.

§ 2 Unübertragbarkeit der Mitgliedschaftsrechte 

(1) Die mit der Mitgliedschaft erworbenen Nutzungs- und Teilnahmerechte sind nicht auf Dritte übertragbar.
(2) Das Mitglied verpflichtet sich Fitness-Fabrik gegenüber, den ihm ausgehändigte QR-Code nur höchstpersönlich zu verwenden und nicht Dritten zu überlassen. Das Mitglied verpflichtet sich weiterhin, jeden Verlust bzw. -versehentliche, fahrlässige oder vorsätzliche- Weitergabe des QR-Codes unverzüglich schriftlich bei Fitness-Fabrik zu melden.

§ 3 Überlassung an Dritte

(1) Nutzt eine dritte Person unbefugt den QR-Code des Mitglieds und ist diese Nutzung darauf zurückzuführen, dass der Code dem Dritten durch das Mitglied vorsätzlich oder fahrlässig überlassen worden sind oder dass das Mitglied einen Verlust bzw. die Weitergabe der Gegenstände nicht rechtzeitig schriftlich angezeigt hat, so ist das Mitglied verpflichtet, für jede Nutzung Fabrik durch den Dritten einen pauschalen Schadensersatz iHv 20 EUR zu zahlen. Weist das Mitglied nach, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist, reduziert sich der Schadensersatz auf den nachgewiesenen Betrag. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch Fitness-Fabrik bleibt unberührt.

§ 4 Zugangsberechtigung zu einer Fabrik

Das Mitglied ist nur dann zur Nutzung einer Fabrik berechtigt, wenn es bei Zutritt keine Krankheitssymptome aufweist, welche auf eine Virusinfektion hindeuten und es kein Fieber hat. Jedem Mitglied wird daher vor Betreten der Fabrik über die sich an der Fabrik angebrachte Vorrichtung am Handgelenk die Körpertemperatur gemessen. Bei Messung einer Körpertemperatur von mehr als 37,8 Grad ist der Zugang zur Fabrik nicht möglich.
Fitness-Fabrik garantiert nicht dafür, dass dem Mitglied zu jeder Zeit eine Fabrik zum Training zur Verfügung steht. Die Nutzungsmöglichkeit richtet sich nach der Auslastung der jeweiligen Fabrik, welche das Mitglied jederzeit über die ihm zur Verfügung gestellte App überprüfen kann.

§ 5 Begleitpersonen/Verzehr mitgebrachter Getränke

(1) Das Mitbringen von Kindern, ist gestattet, soweit diese nicht selber trainieren. Das Mitglied, auf Grund dessen Codenutzung
(2) Der Verzehr mitgebrachter Getränke ist innerhalb einer Fabrik gestattet. Dies gilt nicht für alkoholische Getränke. Das Mitbringen und der Verzehr von alkoholischen Getränken und von Speisen ist innerhalb jeder Fabrik untersagt.
(3) Das Mitbringen von Tieren jedweder Art und Größe ist untersagt

§ 6 Haftungsbeschränkung

(1) Fitness-Fabrik haftet grds. nicht für Schäden des Mitglieds. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Mitglieds aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Fitness-Fabrik, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(2) Dem Mitglied wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in eine Fabrik zu bringen. Von Seiten der Fitness-Fabrik werden keinerlei Bewachung und Sorgfaltspflichten für dennoch eingebrachte Wertgegenstände übernommen.

§ 7 Kündigungsrechte der Fitness-Fabrik

(1) Befindet sich das Mitglied mit der Zahlung eines Betrags, der zwei Monatsbeiträgen entspricht, in Verzug, so berechtigt dies Fitness-Fabrik, den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.
(2) Eine Kündigung aus sonstigem wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
(3) Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund behält es sich die Fitness-Fabrik ausdrücklich vor, Schadensersatzansprüche gegen das Mitglied gemäß den gesetzlichen Regelungen geltend zu machen.

§ 8 Kündigung durch das Mitglied

(1) Das Mitglied ist insbes. unter folgenden Umständen zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt:
1.    Bei Eintritt einer Schwangerschaft.
2.    Bei Eintritt einer Erkrankung, aufgrund derer die fortgesetzte Nutzung der Angebote der Fitness-Fabrik unmöglich oder schädlich wäre.
3.    Bei Schließung oder Verlegung einer Fabrik, wenn danach die nächstgelegene Fabrik  mindestens 30 km weiter von dem Hauptwohnsitz des Mitglieds entfernt liegt, als die geschlossene bzw. verlegte Fabrik.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 u. 2 wird die Kündigung nur wirksam, wenn zusätzlich zu der Kündigung ein Attest eines unabhängigen Facharztes des jeweils betroffenen Fachgebietes, das die Erkrankung oder Schwangerschaft bestätigt, bei Fitness-Fabrik  im Original eingereicht wird.
(3) Eine Kündigung des Mitglieds, gleich aus welchem Grund, muss der Fitness-Fabrik GmbH,  Sportplatzstraße 14, 97297 Waldbüttelbrunn im Original per Post zugehen. Kündigungen in mündlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form sind ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Kündigung per Fax ist nicht wirksam.

§ 9 Zustimmung zur Datenerhebung und -verwertung

(1) Die Fitness-Fabrik erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten aus diesem Vertrag nur zum Zweck der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung sowie für eigene Werbeaktionen. Es handelt sich hierbei um die vom Mitglied im Rahmen der Anmeldung angegebenen Daten wie: Name, Adresse, Telefonnummer (Mobil und Festnetz), E-Mailadresse, Bankverbindung..
(2) Zudem werden bei Betreten einer Fabrik durch Verwendung des QR-Codes für diesen QR-Code gespeicherte Mitgliedsnummer sowie das Datum und die Uhrzeit erfasst. Fitness-Fabrik speichert diese Daten für maximal drei Monate. Sie dienen ausschließlich der Überwachung unbefugter Nutzungen sowie der „Abrechnung“ der genutzten bzw. nicht genutzten Sessions und werden sonst in keiner Weise verwendet oder Dritten zugänglich gemacht
(3) Die Verarbeitung der im Rahmen dieses Vertrags erhobenen Mitgliedsdaten erfolgt im Einklang mit der DSGVO und den weiteren einschlägigen Datenschutzgesetzen. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a) und Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO und nur für die vorstehend genannten Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung und Werbeaktionen. Eine über den Vertragszweck hinausgehende Datenverarbeitung findet nicht statt. Sollte die Erhebung weiterer über den Vertragszweck hinausgehender Daten erforderlich werden, wird Fitness-Fabrik hierfür gesondert eine Einwilligung bei dem Mitglied einholen.

§ 10 Sondertarife

(1) Die von Fitness-Fabrik angebotenen Sondertarife (derzeit: Firmentarif) können nur gewählt werden, wenn die hierfür gegebenen Voraussetzungen durch das Mitglied erfüllt werden und die Erfüllung dieser Voraussetzungen gegenüber Fitness-Fabrik in zureichender Form nachgewiesen wird.
(2) Das Mitglied ist verpflichtet, bei Wegfall der Voraussetzungen für einen Sondertarif dies Fitness-Fabrik unverzüglich mitzuteilen.
(3) Erlangt Fitness-Fabrik Kenntnis davon, dass die Voraussetzungen für einen Sondertarif bei einem Mitglied entfallen sind oder kommt das Mitglied den Nachweisobliegenheiten in Abs. 2 nicht nach, ist Fitness-Fabrik berechtigt, den Sondertarif auf den Normaltarif umzustellen und künftig die Beiträge des Normaltarifs abzubuchen.
(4) Wurden trotz Fehlens der Voraussetzungen für einen Sondertarif lediglich dessen ermäßigte Beiträge eingezogen, ist Fitness-Fabrik berechtigt, auch rückwirkend die Differenz zu den Monatsbeiträgen des Normaltarifs einzuziehen.

§ 11 Sonstiges

Mündliche Absprachen neben diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Jede Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel selbst.

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Stand: 12/2020

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